Aktuelles:

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      Ich halte im Jahr 2012 wieder interessante Vorträge an der Volkshochschule Oldenburg.
      Eine Übersicht der Vorträge finden Sie ( hier )

    • Anmeldungen beim Veranstalter: Volkshochschule Oldenburg Karlstraße 25 26123 Oldenburg
      Tel.: 0441 92391-50
      Internet: www.vhs-ol.de
      Am 08.10. veranstalte ich für den NLC e.V. Neufundländer und Landseer Club, einen Themenabend für Züchter, Halter und Deckrüdenbesitzer.

      Ort: Hotel/Restaurant Gut Moorbek
      Uhrzeit: 18.00 – 20.00 Uhr

    • Inhalt: Aggression, Prävention- Was kann der Züchter tun, Aggressionen einschätzen und bewerten, genetische Disposition.
      Durch die Zertifizierung durch die Tierärztekammer Niedersachsen darf Jörg Ziemer die bundesweit einheitliche Sachkundeprüfung für Hundehalter abnehmen. Zur Zeit wird ein Kurs mit der VHS Wildeshausen geplant.

    • Die Prüfung und ein Vorbereitungskurs werden ab September 2011 angeboten.
    Kontakt
    Hundeschule Jörg Ziemer
    Bahnhofstraße 76
    26197 Huntlosen - Großenkneten

    Telefon: 0 44 87 - 920 7 898

    info@mensch-hund-coaching.de


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Allgemeine Geschaeftsbedingungen ...



Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

mTa - mit Tieren arbeiten – Jörg Ziemer (im nachfolgenden Text „mTa“ genannt) führt Bildungsmaßnahmen durch. Die Bildungsmaßnahmen werden laut den neuesten Angeboten, unter Berücksichtigung der folgenden Teilnahmebedingungen, die Vertragsbestandteil sind, durchgeführt.

1. Teilnahmebedingungen

1.1 An Bildungsmaßnahmen von mTa kann jeder teilnehmen. Wenn für eine Bildungsmaßnahme besondere Zulassungsvoraussetzungen bestehen, müssen diese vom Teilnehmer erfüllt werden. Zulassungsbedingungen sind den Lehrgangsangeboten zu entnehmen und/oder im Verwaltungsbüro zu erfragen.

1.2 Sollte sich nach Vertragsabschluß herausstellen, dass die Zulassungsbedingungen nicht erfüllt sind, behält sich die mTa die fristlose Vertragskündigung vor.

1.3 Über Ausnahmen zu Punkt 1.1 entscheidet mTa oder die sonst zuständige Stelle wie etwaige Leistungsträger.

2. Anmeldung

Die Teilnahme setzt die vorherige ordnungsgemäße Ausfüllung und Unterzeichnung des Anmeldeformulars voraus. Die Teilnahme beginnt immer mit Lehrgangsbeginn auch bei späterem Einstieg. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Daten des/der Teilnehmer(in), im folgenden "TN", werden EDV-gestützt bearbeitet.

3. Vertragsabschluß

Der Vertrag zwischen dem/der TN und mTa ist zustande gekommen, wenn mTa nicht binnen zweier Wochen nach Einreichung die Anmeldung schriftlich zurückweist.

4. Gebühren / Kosten

4.1 Für die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen werden Gebühren / Kosten erhoben. Die Höhe der Gebühren / Kosten für die einzelnen Lehrgänge sind den Lehrgangsangeboten zu entnehmen oder ist im Verwaltungsbüro zu erfahren.

4.2 Die Gebühren / Kosten bestehen aus Anzahlung, Lehrgangsgebühren / -kosten und Prüfungsgebühren / -kosten.

4.3 Die Anzahlung ist in voller Höhe bei der Anmeldung fällig und wird nur im Fall 5.1 und 5.2 erstattet.

4.4 Die Gebühren und Kosten sind im Voraus fällig, bei Maßnahmen die länger als 3 Monate dauern sind Einmalzahlung und Ratenzahlungen möglich. Ratenzahlungen oder abweichende Fälligkeitstermine müssen gesondert vereinbart werden.

4.5 Kosten für Lehr- und Lernmaterial sind mit deren Ausgabe fällig, bzw. mit deren Rechung

5. Durchführung

5.1 Der Beginn eines Lehrganges ist bei Präsenzveranstaltungen an eine Mindestteilnehmerzahl gebunden. Bei zu geringer Anmeldezahl kann der Lehrgang verschoben oder abgesagt werden, sofern auf der Anmeldung eine Mindestteilnehmerzahl angegeben ist. Bereits entrichtete Gebühren / Kosten werden bei Lehrgangsabsage in voller Höhe erstattet.

5.2 mTa behält sich vor, eine geplante Bildungsmaßnahme aus wichtigem, von ihr nicht zu vertretendem Grund kurzfristig zu verschieben oder ausfallen zu lassen. Bereits entrichtete Gebühren werden bei Lehrgangsausfall in voller Höhe erstattet.

5.3 Eine Woche vor Lehrgangsbeginn erhalten TN, soweit erforderlich, eine schriftliche Benachrichtigung über den Unterrichtsort.

5.4 mTa behält sich vor, bei Krankheit des zuständigen Dozenten den Lehrgang oder einzelne Unterrichtsstunden zu verschieben. In diesem Fall werden die Teilnehmer unverzüglich benachrichtigt.

5.5 Die Anmeldung zur Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme kann innerhalb 14 Tagen nach Vertragsabschluß, längstens jedoch bis 3 Monate vor dem Maßnahmebeginn schriftlich widerrufen werden. Bei rechtzeitigem und ordnungsgemäß erklärtem Widerruf erhält der/die TN die gezahlten Gelder abzüglich der Anmeldegebühr /-kosten erstattet.

5.6 Bei einer Verschiebung des Lehrgangs gemäß Punkt 5.1 und 5.2 über einen Monat hinaus besteht ein Rücktrittsrecht des/der TN. In diesem Fall hat der/die TN die Lehrgangsgebühren anteilig für den bereits erteilten Unterricht zu entrichten, überzahlte Beträge werden erstattet.

6. Pflichten des/der TN

Der/die TN hat

6.1 an den Kursen regelmäßig einschließlich aller Prüfungen (welcher Ausbildungsbestandteil sind) teilzunehmen und mitzuarbeiten.

6.2 sich die von mTa vorgeschriebenen Arbeitsmittel, soweit diese nicht gestellt werden, auf eigene Kosten zu besorgen.

6.3 Die Anweisungen der Mitarbeiter der mTa und die der Hausmeister der Schulgebäude und den Hausordnungen der Seminarraumanbieter im Rahmen der Hausordnung zu befolgen.

6.4 Störungen des Unterrichts sind zu unterlassen.

6.5 Zur Verfügung gestellte Geräte und Materialien sowie die Unterrichtsräume pfleglich zu behandeln.

6.6 das Rauchen in den Unterrichtsräumen zu unterlassen, soweit es nicht in einzelnen Räumen ausdrücklich gestattet ist.

6.7 Teilnehmerausweise, soweit solche ausgegeben werden, bei sich zu führen.

7. Ausschluss

7.1 Wer gegen seine Pflichten als TN vorsätzlich oder grob fahrlässig nachhaltig verstößt, kann von der weiteren Teilnahme ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Der/die TN hat mTa einen ggf. entstandenen Schaden zu ersetzen

7.2 mTa behält sich vor, TN der Lehrgänge von diesen auszuschließen, wenn nachweisbar festzustellen ist, dass das Lehrgangsziel durch den/die betreffenden TN nicht erreicht werden kann oder wenn nach erfolgloser Abmahnung gegen die Pflichten gemäß dieser Teilnahmebedingungen wiederholt grob verstoßen wurde. In diesem Fall hat der TN die Lehrgangsgebühren anteilig für den bereits erteilten Unterricht zu entrichten. Überbezahlte Beträge werden erstattet.

8. Kündigung

8.1 Bei einer Laufzeit des Lehrgangs bis zu sechs Monaten ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen..

8.2 Die Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme ist mit einer Frist von 6 Wochen, erstmals zum Ende der ersten 6 Monate, sodann jeweils zum Ende der nächsten drei Monate ohne Angabe von Gründen kündbar. Sofern die Maßnahme in Abschnitten, die kürzer als 3 Monate sind, angeboten wird, ist eine Kündigung zum Ende jeden Abschnittes möglich.

8.3 Bei frist- und ordnungsgemäßer Kündigung hat der/die TN nur den Kursgebührenanteil zu entrichten, der auf die tatsächliche Vertragslaufzeit entfällt.

8.4 Die Kündigung bedarf der Schriftform, der Vertrag endet dann mit dem Datum, des nächsten möglichen Ausscheidetermins nach 8.2. Sie ist dem Maßnahmeträger per Einschreiben zu übersenden oder persönlich gegen Bestätigung zu übergeben. Ohne ordnungsgemäße Kündigung besteht der Vertrag bis zum Ende der Maßnahme weiter, auch wenn der TN nicht am Unterricht teilnimmt.

8.5 Der Eintritt der Volljährigkeit hat auf den Bestand des Unterrichtsvertrags keinen Einfluss.

9. Prüfungen, Zeugnisse und Teilnahmebescheinigungen

9.1 Die Abnahme von Prüfungen und Ausgabe von Zeugnissen richten sich nach den Prüfungsordnungen der mTa in der jeweiligen geltenden Fassung. Diese können im Verwaltungsbüro eingesehen werden. Jede(r) TN der/die an der Maßnahme regelmäßig teilgenommen hat, erhält auf Antrag eine Teilnahmebescheinigung. Für Lehrgänge, die auf externe Prüfungen vorbereiten, kann von der mTa ein Fachzeugnis erstellt werden.

9.2 Das Bestehen der Prüfung kann nur die prüfende Stelle bestätigen. Für die Zulassung zu einer externen Prüfung sowie die Einhaltung der vorgegebenen Termine, Kosten und Zulassungsbedingungen durch die prüfende Stelle übernimmt mTa keine Haftung.

10. Haftung

10.1 Gegen alle Unfälle während der Unterrichtszeit ist der/die TN im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung von mTa versichert, soweit die gesetzliche Unfallversicherung zuständig ist.

10.2 mTa haftet für Personen- und Sachschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens von mTa.

10.3 mTa haftet nicht für etwaige Vermögensschäden der/des TN, die aus einem nicht zustandegekommenen Lehrgang oder aber aus einem Abbruch eines Lehrgangs resultieren.

10.4 Der/die TN haftet für Sachschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

11. Verzugskosten

Für jede außergerichtliche Mahnung gegenüber TN nach eintretendem Zahlungsverzug kann ein Betrag von 10,00 € zur Abdeckung von Porto- und Verwaltungskosten erhoben werden, es sei denn, der/die TN weist der mTa nach, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

12. Diese Teilnahmebedingungen

sind Bestandteil aller Verträge für mTa. Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform.